1. Satzung aus dem Jahre 1948
§ 1 Name und Sitz
Die St. Hubertus Schützenbruderschaft vom Lürbke ist eine Vereinigung vom Männern, die das Ideal der deutsche historischen Schützenbruderschaften vertritt und zum Diözesanverband vom hl. Sebastinus im Erzbistum Paderborn gehört. Sie hat ihren Sitz in Lürbke und ist kirchlich mit der Pfarrgemeinde Lendringsen verbunden
§ 2 Zweck
Die Schützenbruderschaft St. Hubertus Lürbke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durchdie pflege religiösen Lebens,Vertiefung des Bruderschaftsgedankens zum Ausgleich sozialer Spannung,Betätigung im Sinne christlicher Nächstenliebe,Pflege des althergebrachten BrauchtumsMutwirkung an der Gesundung des öffentlichen und privaten Lebens im Geiste christlicher Sitte und KulturErziehung der Mitglieder zu verantwortungsbewusster StaatsgesinnungEtwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Einzahlungen zurück.
§ 3 Auflösung der Bruderschaft
Die Bruderschaft kann auf Anordnung des Erzbischofs von Paderborn aufgelöst werden. In diesem Falle wird nach Deckung aller Schulden die Hälfte des Vermögens der Volkschule Lürbkeder Katholischen Kirchengemeinde St. Josef in Lendringsen überwiesenDie Bruderschaft ruht, wenn noch 3. Mitglieder da sind.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglied kann jede Männlich Person werden, die unbescholten ist, sich diesem Programm der Bruderschaft verpflichtet und das 18. Lebensjahr erreicht hat. Aus der Kirche ausgetretene oder im Familienleben z.B. durch Ehescheidung belastete Personen können nicht aufgenommen werden. Über die Aufnahme beschließt zuerst der Vorstand, der dann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung überlässt. Gleichzeitig ist die Aufnahme im Mitgliederverzeichnis einzutragen
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Brudermeister, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Schützenmeister, dem Kommandanten und seinem Fähnrich, dem Schützenführer, dem Fahnenträger und 2 Begleitern, dem Jungschützenführer. Der Pfarrer als geistlicher Präses oder ein von ihm beauftragter Geistlicher und der König gehören dem Vorstand ohne weiteres an. Der Vorstand wird für 2 Jahre auf der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolg durch Stimmzettel, wenn die Versammlung es wünscht. Alle Vorstandsämter sind Ehrenamtlich. Es darf keine Person – ob als Mitglied oder im Vorstand – durch Verwaltungsaufgaben, die die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Versammlungen
Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand. Im Januar find zum Fest des hl, Sebastianus eine Generalversammlung satt mit Vereins- und Kassenbericht, Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre) und Besprechung des Jahresprogramms. Die Generalversammlung soll mit einem gemütlichen Beisammensein der Mitglieder enden. Die Beschlüsse werden in eingetragen, das der Vorsitzende und der Schriftführer jedes mal unterschreiben.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind zu einem Jahresbeitrag von 2,- DM verpflichtet. Hierzu ist der Bruderschaftsgroschen, d.h. 25 Pfg. pro Jahr und Mitglied für die Verbandskasse der deutschen historischen Schützenbruderschaften in Leverkusen erhalten. Die Mitgliedskarte berechtigt zum freien Eintritt beim Schützenfest für den Schützenbruderschaft und seine Dame.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Aus der Bruderschaft scheiden mit Verlust eines jeden Anrechts aus:
1. die sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmelden mit dem Tag der Abmeldung
2. Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder keinen achtbaren Lebenswandel führen, z.B. durch Ehescheidung oder Trunksucht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder, die die Satzung gröblich verletzen oder den Frieden des Vereinsleben in gröbster Weise stören oder sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder die Beiträge verweigern.
Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied vorher zu einer Sitzung einzuladen, damit es sich rechtfertigen kann. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.
§ 9 Feste
Der Sebastianustag im Januar wird als Patronatstag nah altem Brauch feierlich begangen. Beim Schützenfest im Sommer wird echt westfälisches Brauchtum gepflegt, z. B. feierlicher Kirchgang mit Musik, Vogelschießen, Abholen des Königs, Königsball usw. Die Würde des Schützenkönigs für das 1. Jahr steht jedem Mitglied offen, das über 1 Jahr zur Bruderschaft gehört. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen entschieden für Sitte und Anstand ein. Der Vorstand hat das Recht insbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Vorschriften zu erlassen.
§ 10 Kirchliches
Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr 2 Hochämter halten. Da eine am Schützenfest für die lebenden Mitglieder; das andere nach Vereinbarung mit dem Pfarrer für die verstorbenen Mitglieder. Jedes mal erscheint dann die Bruderschaftsfahne am Altar. Jedem Mitglied wird nach seinem Tode eine hl. Messe bestellt. Beim Begräbnis beteiligt sich die Bruderschaft mit der Fahne so stark wie möglich.
§ 11 Sportliches
Die Schützenbrüder pflegen zur Freude und Erholung einen Sport, der in den historischen Schützenbruderschaften seit Jahrhunderten der Schiessport ist: Bogen-, Armbrust-, und Büchsenschiessen. Militärisches- oder Wehrsportschiessen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das Schiesspiel des Vogelschiessens gehört zum Schützenfest des Jahres und soll vom Schützenmeister der Bruderschaft gut vorbereitet werden. Die Jungschützen pflegen Spiel, Fahrt und Sang.
§ 12 Kunst und Kulturpflege
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, aufs sorgfältigste aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffung von Fahnen, Königsilber, Ehrenurkunden uns Stäben kunsterfahrene Fachleute hinzugezogen werden. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll die Bruderschaft sich nach Möglichkeit beteiligen.
§ 13 soziale Fürsorge
Die Bruderschaft sorgt auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Sie empfiehlt Krankenversicherung und Sterbeversicherung. Ebenso sorgt sie für Unfall- und Haftpflichtversicherung an Festen. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§ 14 Satzungsänderungen
Diese Satzungen können nur auf einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Erschienen geändert werden. Vorschläge dazu sind dem Vorstand vorher einzureichen, der darüber entscheidet, ob er sie der Generalversammlung weiterleitet.
§ 15 Ausführungsbestimmungen
Zu diesen Satzungen gehören Ausführungsbestimmungen, die die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall beschliesst und die ins Protokollbuch eingetragen werden, z. B. über die Aufbewahrung von Urkunden, Fahnen, wichtigen Schriften und Briefen, Bildern und Wertstücken, über die Königskette, über Ehrendiplome u.a.m.
Lürbke, im August 1948